Satzung I t z u m e r B Ü R G E R H A U S e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein heißt „Itzumer
Bürgerhaus e.V.“ und ist seit dem
01.04.2003 im Vereinsregister beim
Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in
31141 Hildesheim, Goffauxstraße 30.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ausschließlich nachfolgende Zwecke sollen verwirklicht werden:
1.
Errichtung
eines Bürgerhauses für jung und alt in Hildesheim, Ortsteil Itzum.
2.
Betrieb
des Bürgerhauses, ggf. durch Dritte.
3.
Durchführung
und Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
4.
Förderung
der Gemeinschaft der Bürger/Innen in Itzum (Jugendpflege und Jugendfürsorge
sowie Seniorenarbeit).
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.
Die
Mitgliedschaft kann durch das Mitglied jederzeit gekündigt werden. Die
Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4.
Ist
ein Mitglied mit wenigstens 1 Jahresbeiträgen im Rückstand, erlischt die
Mitgliedschaft.
§ 6 Beiträge
1.
Jedes
Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
2.
Der
Mitgliedsbeitrag beträgt pro Person 12,00 Euro jährlich, der Beitrag für
Familien beträgt 18,00 Euro jährlich.
3.
Der
Beitrag ist einmal jährlich und zwar am 1. Juli jeden Jahres fällig. Er ist
unbar auf das Konto des Vereins einzuzahlen bzw. wird abgebucht.
4.
Neben
den Beiträgen können Spenden gegeben werden.
5.
Beiträge
und darüber hinausgehende finanzielle Zuwendungen zur Sicherstellung der
erforderlichen Mittel sind Spenden nach § 51 ff der Abgabenordnung.
§ 7 Verwendung
der Mittel
1.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Vergabe der Mittel
Die Vergabe der
Mittel erfolgt durch den Vorstand.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
a.
der
Vorstand
b.
der
Beirat
c.
die
Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1.
Der
Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der
Mitgliederversammlung übertragen sind.
2.
Der
Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart/der
Kassenwartin, dem Schriftwart/der Schriftwartin. Der/die 1. und 2. Vorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln
vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften, die den Abschluss von Anstellungs-
oder Mietverträgen beinhalten, sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die
einen höheren Wert als 5.000,-- Euro zum Gegenstand haben, ist die Zustimmung
des Beirates einzuholen.
3.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4.
Die
Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss
nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
5.
In
den Gremien wird die Parität zwischen den Geschlechtern angestrebt.
6.
Die
Wahl erfolgt offen, wenn kein Mitglied Widerspruch erhebt.
7.
Der
Vorstand wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, im Falle seiner/ ihrer
Verhinderung durch seinen/seine
Stellvertreter/in einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist
von mindestens 7 Werktagen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Frist auf
3 Werktage verkürzt werden.
8.
Über
die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen
anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr (im 2. Quartal) statt. Sie wird vom
Vorstand einberufen und dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung
vom stellvertretenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2.
Der
Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
3.
Der
Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder
dies verlangt.
4.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
5.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a)
Beratung
und Beschluss der Satzung,
b)
die
Wahl des Vorstandes und des/der Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin sowie die
Mitglieder des Beirats,
c)
die
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und
d)
des
Berichtes des/der Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin,
e)
Beratung
und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f)
die
Höhe der Beiträge,
g)
die
Auflösung des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren und die Verwendung des
Vermögens,
h)
Genehmigung
des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr
6.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungs- und Beitragsänderungen ist
eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das
Stimmrecht minderjähriger Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter
ausgeübt.
7.
Soll
über einen nicht in der Tagesordnung angekündigten Gegenstand beschlossen
werden, so müssen ¾ der erschienenen Mitglieder damit einverstanden sein.
8.
Der
Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder den Antrag stellt und 3/4
der erschienenen Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.
9.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit
der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Vorstandsmitglied, das die
Mitgliederversammlung leitet, zu unterschreiben.
§ 12 Beirat
Der Beirat soll aus fünf
gleichberechtigten Mitgliedern/Innen bestehen. Drei Mitglieder/Innen sollten
dem Ortsrat in Itzum angehören. Der Beirat soll den Vorstand beraten,
unterstützen und überwachen. Mindestens einmal im Jahr, jeweils vor der
Mitgliederversammlung findet eine Beiratssitzung statt. Auf Einladung des
Vorstandes und auf Antrag des Beirates nimmt der Beirat jeweils an den
Vorstandssitzungen teil. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Bei
Konstitution gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung; diese wird als Anlage
Bestandteil der Satzung.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt jeweils für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer/Innen, die die Kassengeschäfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich
auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Rechnungsprüfer dürfen keine
Vorstandsmitglieder sein.
§ 14 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung, Beendigung des Vereins
(Vermögensverwendung)
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins,
sofern es nicht im Sinne des § 3 verwendet werden kann, an den Ortsrat Itzum,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugend- und
Seniorenarbeit) zu verwenden hat.
Schlussbemerkungen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.06.2003 beschlossen.